Wolfram Feifel soll nachrücken

Damit sich der geneigte Leser selber ein Bild machen kann…. nachfolgend unsere

Pressemitteilung                                          14.06.2019

Kreistag:

                                                Wolfram Feifel soll nachrücken

„Um die größt-mögliche Effizienz“ bei der Re-Kommunalisierung des Müllheizkraftwerks und beim Ausbau der Internetzugänge („Breitband“) sicher zu stellen, will Stadt- und Kreisrat Wolfgang Berge auf sein Kreistags-Mandat verzichten. Berge wurde im Mai bei den Kommunalwahlen für die Freien Wähler wieder in den Göppinger Kreistag und in den Gemeinderat der Stadt Göppingen gewählt.

„Arbeite ich in beiden Gremien – und dort in den zuständigen Ausschüssen – kann das hinsichtlich der Regeln zur Befangenheit kritisch werden“, so Wolfgang Berge in einem Statement. Er bezieht sich dabei auf das Verwaltungsverfahrensgesetz und auf die neusten Beschlüsse des Göppinger Gemeinderats. Um jedwede Interessenskollisionen bei der Vergabe von Konzessionen wurde dort die Hauptsatzung geändert und ein „Konzessionsausschuss“ installiert. „Weil ich im EVF-Aufsichtsrat sitze, kann ich an der Vergabe der Konzessionen für Gas, Strom u.a. nicht mitwirken. Schon der Versuch wäre riskant. Das muss vermieden werden.“ Berge hatte im vergangenen Sommer angeregt, statt der Mehrverbrennung von Müll und einer Vertragsverlängerung mit dem aktuellen Betreiber EES eine Kommunalisierung der Müllverbrennung, z.B. durch die rein kommunale EVF, anzustreben. „Wir können das. Bürgernäher und preiswerter“, so Berge damals. In jedem Fall müsse die Entscheidung zum MHKW auch schon im Vorfeld der Beratungen diskriminierungsfrei laufen: „Lieber persönlich früh verzichten, als zu spät und dann das Konzept zu verderben und auf die Kommunalisierung verzichten zu müssen!“

Bei Verzicht von Berge würde Wolfram Feifel nachrücken. Er lag bei der Kreistagswahl sehr knapp mit 45 Stimmen hinter Berge. „Wir stehen für die gleichen Ziele, können auf kurzem Weg die Kräfte konzentrieren und vermeiden Verfahrensfehler“, ergänzt Feifel.

Ähnlich könnte es bei Themen zum Breitbandausbau zu Fragen der Befangenheit kommen. Berge war der Einzige im Kreistag, der dem Vorschlag der Kreisverwaltung zur Gründung eines Zweckverbands mit kommunaler Kostenbeteiligung nicht zustimmte. Berge auch dort: „Wir können das besser ohne Einsatz von verlorenen Steuergeldern.“

Rudi Bauer    Wolfram Feifel    Wolfgang Berge

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)


  • 21 Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.